Donnerstag, 9. August 2012 13:51 Uhr
Traut sich ein Mieter nicht auf seinen Balkon, weil dieser baufällig ist, muss er diesen Zustand nicht akzeptieren. Was Mieter tun können.
Bei baufälligen Balkonen haben Mieter ein Recht auf Instandsetzung. «Der Balkon gehört in der Regel laut Mietvertrag zur Wohnung», erklärt Gerold Happ vom Eigentümerverein Haus & Grund Deutschland in Berlin. Könne der Balkon nicht genutzt werden, weil er zu marode sei, sei das ein Mangel. Daher könnten Mieter in diesem Fall die Miete mindern.
Ist der Balkon dauerhaft nicht nutzbar, wirkt sich das generell auf die Höhe der Miete aus. Denn die Fläche des Balkons zähle anteilig zur Wohnfläche dazu, erklärt Happ. Bei Mietverträgen, die vor 2004 abgeschlossen wurden, wird die Balkonfläche nach Angaben des Deutschen Mieterbundes in der Regel bis zur Hälfte angerechnet. Ab 2004 sind meist ein Viertel, höchstens ebenfalls die Hälfte der Fläche anzurechnen. Diese Flächen könnten Mieter dann von der gesamten Wohnfläche abziehen und die Miete entsprechend reduzieren.
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