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Geld auf einer Nebenkostenabrechnung
Betriebskosten sollten in der jährlichen Abrechnung detailliert aufgeführt sein. © dpa

Betriebskosten müssen aufgeschlüsselt werden

Montag, 11. Juni 2012 16:13 Uhr

Straßenreinigung, Müllabfuhr, Beleuchtung: Werden die Betriebskosten nicht aufgeschlüsselt, muss der Mieter sie auch nicht zahlen.

Werden Betriebskosten in der Abrechnung nicht aufgeschlüsselt, ist diese unwirksam, entschied das Kammergericht Berlin wie die Zeitschrift «Das Grundeigentum» des Eigentümerverbandes Haus & Grund Berlin berichtet. Wird nur ein Gesamtbetrag angegeben, kann der Mieter nicht erkennen, welche Kosten auf ihn umgelegt werden.

Zahlung der Nachforderung verweigert

In dem verhandelten Fall hatte ein Vermieter Nachforderungen aus Betriebskostenabrechnungen für zwei Jahre geltend gemacht. In den Abrechnungen fasste er verschiedene Kosten unter der Rubrik Instandhaltung zusammen. Dies hatte er auch in den Vorjahren so praktiziert. Der Mieter hatte dies stets hingenommen. Diesmal jedoch weigerte sich der Mieter, die Nachforderung zu begleichen. Als Grund führte er an, es fehle die Aufschlüsslung der Kosten.

Abrechnung sonst unwirksam

Das Kammergericht entschied zugunsten des Mieters. Der Vermieter sei verpflichtet gewesen, die umlegbaren Kosten in der Betriebskostenabrechnung aufzuschlüsseln. Da er dies nicht getan habe, sei die Abrechnung unwirksam. Dass der Mieter die fehlende Aufschlüsslung in den Vorjahren hingenommen habe, ändere daran nichts.


(Aktenzeichen des Urteils: 8 U 124/11)

Quelle: dpa
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