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Gaspreiserhöhung
Wenn Kunden gegen die Preiserhöhungen ihrer Gasversorger klagen, sollten sie den Preiserhöhungen vorher schriftlich widersprochen haben. © dpa

Gaspreiserhöhung: Rückerstattung nur bei schriftlichem Widerspruch

Mittwoch, 4. April 2012 13:48 Uhr

Wenn Kunden gegen die Preiserhöhungen ihrer Gasversorger klagen und gewinnen, bekommen sie nur dann Geld zurück, wenn sie vorher notwendige Formalien eingehalten haben.

Wie der Bundesgerichtshof (BGH) am 14. März 2012 entschieden hat, können sich Verbraucher nur gegen eine Erhöhung des Gaspreises durch unwirksame Vertragsklauseln wehren, wenn sie innerhalb von drei Jahren der Preiserhöhung widersprechen.
Viele Kunden hatten in den vergangenen Jahren auf eine Rückerstattung der Kosten geklagt, ohne jedoch zuvor gegen Preiserhöhungen widersprochen zu haben. Diese Kläger könnten nun leer ausgehen.

Vor der Klage schriftlich der Preiserhöhung widersprechen

«Das ist ein schlechtes Signal für Verbraucher», sagt Kerstin Hoppe vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin. Die Rechtsexpertin rät deshalb, in Zukunft genau hinzuschauen und besser gleich Widerspruch einzulegen, wenn die Preiserhöhung nicht gerechtfertigt erscheint. Dafür reiche ein formloses Schreiben, erklärt Kerstin Hoppe vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) in Berlin. Um hinterher einen Beleg zu haben, verschicken Verbraucher es am besten als Einschreiben.

Gasversorger muss Grund für Preiserhöhung angeben

Viele Gasversorger hatten jahrzehntelang eine Klausel verwendet, die ihnen eine stetige Anhebung der Preise erlaubte. Der BGH hatte diese 2008 für nichtig erklärt.

Unwirksame Anpassungsklauseln in den Sonderkundenverträgen sind aber nur schwer zu erkennen. «Die Klauseln sind immer anders formuliert. Früher waren sie oft platt formuliert, heute sind sie viel feinsinniger», berichtet Hoppe. Den Vertrag eigenhändig zu durchleuchten, sei deshalb schwierig. Verbraucherschützer oder Anwälte könnten helfen. Grundsätzlich müsse der Versorger den Grund für die Preiserhöhung sowie die Höhe des Aufschlags angeben und den Kunden rechtzeitig informieren, damit dieser gegebenenfalls noch kündigen kann.

Aktenzeichen des Urteils: VIII ZR 113/11 und VIII ZR 93/11

Quelle: dpa
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