Donnerstag, 10. November 2011 18:02 Uhr
Verlangt ein Makler eine Provision für seine Tätigkeit, dann muss er dies dem Kunden vorher deutlich machen.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt in einem Urteil. Nach Auffassung des Gerichts genügt es nicht, dass der Makler schon früher für den Kunden tätig war und der Makler einen entsprechenden Hinweis gegeben hatte. Dies müsse er für jeden neuen Auftrag wieder erneut tun.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Maklers gegen einen Kunden ab. Der Makler verlangte von dem Kunden rund 12.500 Euro Provision für die Vermittlung eines Grundstückskaufs. Dem hielt der Kunde entgegen, er sei von einer für ihn provisionsfreien Vermittlung ausgegangen. Das OLG befand, der Makler habe nicht nachgewiesen, dass er den Käufer über die Provisionspflicht informiert habe. Daher fehle für seine Forderung die Rechtsgrundlage.
Aktenzeichen: 19 U 217/10
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