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Mieter dürfen einen mitvermieteten Garten nach Belieben nutzen, müssen ihn aber auch pflegen. © dpa

Garten: Mieter dürfen ihn nach Belieben nutzen

Mittwoch, 21. November 2012 12:34 Uhr

Ist der Garten mitvermietet, dürfen Mieter ihn so nutzen, wie sie wollen. Aber nur in bestimmten Fällen ist der Garten automatisch Teil der Mietsache.

Bei Einfamilienhäusern gilt der Garten immer als mitvermietet, es sei denn, im Mietvertrag ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Anders bei Mehrfamilienhäusern: Hier ist der Garten nur dann mitvermietet, wenn das im Mietvertrag ausdrücklich so vereinbart ist.

Ist der Garten mitvermietet, können Mieter ihn nach Belieben nutzen. Sie können ihn nach ihren Vorstellungen bepflanzen oder zum Beispiel ein Planschbecken aufstellen. Häufig müssen sie ihn aber auch pflegen, zumindest wenn dies im Mietvertrag festgelegt ist.

Mieter müssen den Garten pflegen

Muss der mitvermietete Garten laut Mietvertrag gepflegt werden, heißt das vor allem: Rasen mähen, Unkraut jäten und Beete umgraben. An Sonn- und Feiertagen sowie werktags zwischen 20.00 und 7.00 Uhr dürfen in Wohngebieten Rasenmäher, Motorkettensägen, Heckenscheren und Vertikutierer nicht eingesetzt werden. Geräte, wie Laubsammler, Laubbläser, Rasentrimmer oder Graskantenschneider dürfen außerdem werktags nur zwischen 9.00 und 13.00 sowie von 15.00 bis 17.00 Uhr benutzt werden.

Rat und Hilfe für Mieter in Berlin

Quelle: dpa
(Bilder: Stephanie Hofschlaeger / www.pixelio.de ; Immobilien Scout GmbH; Patrick Lebeda / www.sxc.hu ; www.b2b-deutschland.de ; Birgit Lieske / www.pixelio.de )