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Die BGH-Richter haben geurteilt
Der BGH urteilte: Auch wenn ein Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme nicht angekündigt hat, darf er die Kosten auf die Mieter umlegen. © dpa

Modernisierung: Höhere Miete auch bei unangekündigten Baumaßnahmen

Freitag, 4. März 2011 13:03 Uhr

Mieter müssen eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung auch dann in Kauf nehmen, wenn der Vermieter die Baumaßnahmen nicht vorher angekündigt hat.

Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 2. März 2011 verkündeten Urteil. Das Gesetz sieht zwar eine Pflicht zur Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen vor. Diese Pflicht solle es jedoch dem Mieter nur ermöglichen, sich auf Bauarbeiten einzustellen und gegebenenfalls die Wohnung zu kündigen, so der BGH. Es sei hingegen nicht Zweck der Vorschrift, das Recht zur Mieterhöhung einzuschränken.

Urteil beschränkt Rechte von Mietern

Die Rechte der Mieter seien mit diesem Urteil stark eingeschränkt worden, kritisiert Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund (DBM) in Berlin die Entscheidung. Mieter hätten damit kaum noch die Möglichkeit, sich gegen eine Modernisierungsmaßnahme außerhalb ihrer Wohnung und die damit verbundene Mieterhöhung zu wehren, sagt Ropertz. Wirksam wehren könnten sie sich nur noch gegen Maßnahmen innerhalb ihrer Wohnung. «Selbst wenn die Ankündigung auf dem Tisch liegt, muss ich in diesem Fall die Handwerker nicht reinlassen», erläutert Ropertz. Bei Maßnahmen außerhalb der Wohnung sei das nun nicht mehr möglich.

Vermieter kann Modernisierungskosten umlegen

Im konkreten Fall hatte die 86-jährige Mieterin einer Wohnung im zweiten Stock eines Hauses in Berlin dem geplanten Einbau eines Aufzugs widersprochen. Daraufhin hatte der Vermieter seine Modernisierungsankündigung zurückgezogen, den Fahrstuhl aber dann ohne nochmalige Ankündigung trotzdem einbauen lassen. Anschließend erhöhte er wegen der entstandenen Kosten die Grundmiete für die Wohnung von 338,47 Euro um 120,78 Euro. Der BGH setzte seine frühere Rechtsprechung fort und erklärte die Mieterhöhung für zulässig.

Aktenzeichen: VIII ZR 164/10

Quelle: dpa

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