Freitag, 14. Januar 2011 12:46 Uhr
Das Glockengeläut von Kirchen müssen Anwohner hinnehmen- aber wie verhält es sich mit anderen religiösen Lautäußerungen?
Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtes Stuttgart sei das Läuten von Kirchenglocken eine zumutbare Äußerung kirchlichen Lebens. Deshalb könne es nicht durch Anwohner unterbunden werden, teilte das Gericht am Dienstag (11. Januar 2011) mit.
Bereits im vergangenen Dezember hatte die 11. Kammer die Klage eines Grundstücksbesitzers abgewiesen, der gegen die Wertminderung seiner Immobilie durch den Glockenklang zwischen 6.00 und 8.00 Uhr geklagt hatte. Das Grundrecht auf freie Religionsausübung sei generell zu wahren, hieß es in dem Urteil.
Der Einzelne könne nicht beanspruchen, von Glaubensbekundungen verschont zu bleiben. Dies gelte auch für Äußerungen anderer Glaubensrichtungen wie den Ruf des Muezzins.
Des weiteren klagte der Mann aus dem Rems-Murr-Kreis, der rund 100 Meter von der Kirche entfernt wohnt, dass er nicht gut schlafen konnte. Doch auch nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz gelte die Nachtruhe um 6.00 Uhr als beendet, argumentierte das Gericht. Eine Berufung ließ es wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zu.
Aktenzeichen: 11 K 1705/10
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