Mittwoch, 5. Januar 2011 16:15 Uhr
Mieter müssen Schönheitsreparaturen nicht immer selbst durchführen. In bestimmten Fällen sind sie Sache des Vermieters.
Wenn der Mietvertrag keine Regelung zu Schönheitsreparaturen enthält, muss der Vermieter die Wohnung selbst streichen oder tapezieren. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin.
Mieter kann Renovierungsarbeiten in Rechnung stellen
Weigert sich der Vermieter tätig zu werden, kann der Mieter die Renovierungsarbeiten selbst in Auftrag geben, entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 65 S 440/09). Vom Vermieter könne er dann einen entsprechenden Kostenvorschuss verlangen.
Basis für den Kostenvorschuss kann dabei das Angebot einer Malerfachfirma sein, das der Mieter selbst eingeholt hat. Dem kann der Vermieter nicht günstigere Angebote von Nichtfachhandwerkern entgegenhalten, die er gefragt hat. Der Grund: Der Mieter hat einen Anspruch auf «fachgerechte» Ausführung der Arbeiten.
In vielen Mietverträgen seien unwirksame Klauseln zu Schönheitsreparaturen enthalten, erklärt der Mieterbund. So seien starre Renovierungsfristen ebenso unwirksam wie Vorgaben zur Farbwahl während der Mietzeit. In all diesen Fällen müssen Mieter die Wohnung nicht renovieren.
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