Mittwoch, 12. Dezember 2012 13:29 Uhr
Die eigene Wohnungstür darf opulent dekoriert werden- aber was ist in gemeinschaftlichen Räumen wie dem Treppenhaus gestattet?
Lichterketten, Schwippbögen und Schneespray für Fenster sorgen für weihnachtliches Flair. Mieter dürfen aber nicht den ganzen Hausflur nach ihrem Belieben mit Festschmuck dekorieren. Darauf weist der Deutsche Mieterbund hin.
Zwar könne jeder Mieter seine Wohnung dekorieren und weihnachtlich schmücken, wie er will- das gelte aber nicht für Gemeinschaftsräume wie Treppenhäuser, Flure oder gemeinsam genutzte Keller- oder Speicherräume. So können Nachbarn und der Vermieter laut dem Amtsgericht Münster die Entfernung der Dekoration fordern, wenn sich einer der Mieter über Gebühr gestalterisch auslebt (Aktenzeichen: 38 C 1858/08).
Die eigene Wohnungstür allerdings dürfen Mieter schmücken, entschied laut dem Mieterbund das Landgericht Düsseldorf: zum Beispiel mit Adventskränzen (Aktenzeichen: 35 T 500/98).
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