Freitag, 19. November 2010 15:17 Uhr
Vermieter können Mietverträge für Wohnungen in einem von ihnen selbst bewohnten Haus nicht immer ohne weiteres kündigen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch (17. November 2010) klargestellt.
Ein entsprechendes Sonderkündigungsrecht gilt demnach nicht für ein Dreifamilienhaus, sondern nur in Häusern mit zwei Wohnungen (Aktenzeichen: VIII ZR 90/10). Im verhandelten Fall ging es um ein Haus mit drei Wohnungen. Nur eine dieser Wohnungen war vermietet, die anderen wurden von der Immobilienbesitzerin selbst genutzt. Die Vermieterin kündigte das Mietverhältnis und berief sich dabei auf ihr Sonderkündigungsrecht. Denn wenn in einem Wohnhaus mit zwei Wohnungen eine Einheit vermietet und eine Einheit von Vermieter selbst bewohnt wird, darf er ohne Angaben von Gründen kündigen.
Die Räumungsklage der Vermieterin wurde allerdings abgewiesen - mit Recht, wie der BGH entschied. Nach Ansicht der Richter war maßgeblich, dass in dem Mietshaus drei eigenständige Wohnungen existierten. Ob der Vermieter davon zwei Wohnungen selbst nutzt, spiele keine Rolle.
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