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Betriebskosten: Vorauszahlungen dürfen bewußt zu niedrig sein

Freitag, 12. November 2010 14:31 Uhr

Die Vorauszahlung für die Betriebskosten darf vom Vermieter nicht zu hoch bemessen werden. Eine gesetzliche Untergrenze gebe es dagegen nicht, sagt Ulrich Ropertz vom Deutschen Mieterbund in Berlin.

Auch zu niedrig bemessene Vorauszahlungen können aber zum Problem werden, zum Beispiel wenn Mietinteressenten die wahren Kosten einer Wohnung dadurch falsch einschätzen. Nach der Jahresabrechnung müssen sie dann einen hohen Betrag nachzahlen.

«Vor allem in sehr teuren Mietmärkten kommt das immer wieder vor», sagt Ropertz. Vermieter wollen dann den Anschein erwecken, die Wohnung sei gar nicht so teuer. Denkbar ist aber auch, dass eine schwer zu vermietende Wohnung durch niedrige Vorauszahlungen mit einem vergleichsweise attraktiven Preis versehen wird.

Vorauszahlungen müssen angemessen beziffert sein, weil der Mieter dem Vermieter sonst quasi ein zinsloses Darlehen über das Jahr gewährt. Am umgekehrten Fall, die Vorauszahlungen niedrig zu bemessen, dürften Vermieter kein Interesse haben - sie gewähren dann ihren Mietern ein zinsloses Darlehen. Dennoch kommen solche Fälle aus Vermarktungsgründen vor. «Eine verlässliche Einschätzung bieten daher nur Vergleichsdaten aus dem Betriebs- und Heizkostenspiegel», sagt Ropertz. Auch den Energieausweis sollten Mietinteressenten verlangen.

Quelle: dpa
(Bilder: Stephanie Hofschlaeger / www.pixelio.de ; Immobilien Scout GmbH; Patrick Lebeda / www.sxc.hu ; www.b2b-deutschland.de ; Birgit Lieske / www.pixelio.de )