Montag, 26. März 2012 15:08 Uhr
Bei Schimmel in der Wohnung darf der Mieter nicht einfach die Zahlung der Miete verweigern. Der Vermieter muss zuerst über den Mangel informiert werden.
Bei Mängeln an Mietwohnungen wie etwa Schimmel dürfen Mieter die Zahlung der Miete nur verweigern, wenn sie den Vermieter bereits auf den Mangel aufmerksam gemacht haben. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch entschieden.
Das sogenannte Zurückbehaltungsrecht diene dazu, auf den Vermieter Druck auszuüben, damit er den Mangel beseitigt. Solange dem Vermieter ein Mangel nicht bekannt sei, könne die Zahlungsverweigerung diese Funktion nicht erfüllen. Im konkreten Fall hatten Mieter aus Berlin-Zehlendorf 2007 drei Monate lang wegen Schimmels gar keine und einen Monat nur die Hälfte der Miete gezahlt.
Az.: VIII ZR 330/09
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Schimmel in der Wohnung