Freitag, 12. November 2010 14:49 Uhr
Schönheitsreparaturen wie das Schließen von Dübellöchern müssen Mieter auch nach sehr kurzer Wohndauer vornehmen. «Vertragsmäßige Abnutzungserscheinungen müssen in der Regel nach drei Monaten beseitigt werden», sagt Rechtsanwalt Thomas Hannemann.
Dazu gehören zum Beispiel Löcher von Nägeln und Dübeln, erklärt der Experte aus Karlsruhe von der DAV-Facharbeitsgemeinschaft Mietrecht. «Einen objektiven Renovierungsbedarf sehe ich aber bei einer Wohndauer von drei Monaten nicht», sagt Hannemann.
Schäden wie Rotweinflecken und Brandlöcher oder einen Sprung im Waschbecken muss der Mieter hingegen auch nach kurzer Wohnzeit in jedem Fall beseitigen. Um Streit zu vermeiden, rät Hannemann Mietern, mit dem Vermieter bei einer Wohnungsbesichtigung schriftlich zu vereinbaren, welche Mängel wirklich beseitigt werden müssen.
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