Freitag, 12. November 2010 15:04 Uhr
Bei einem Wasserrohrbruch im Keller hat ein Mieter bei Schäden an eingelagerten Kunstwerken nicht zwingend einen Anspruch auf Schadensersatz vom Vermieter. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz laut einer Mitteilung entschieden.
Im vorliegenden Fall des Berufungsverfahrens sei nach den Umständen keine Vermieterhaftung gegeben, hieß es im Urteil. Die beklagte Vermieterin habe den Rohrbruch nicht verschuldet, sie habe zudem die Heizungsanlage, an deren Anschlussstelle das Wasser austrat, im Jahr vor dem Defekt überprüfen lassen.
Ein Vermieter sei lediglich zu denjenigen Maßnahmen verpflichtet, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend erachte, um andere vor Schäden zu bewahren, teilte das OLG mit (Aktenzeichen: 2 U 779/09).
Der Kläger, ein freischaffender Künstler, hatte einen Lagerraum im Keller eines Anwesens im Kreis Mainz-Bingen angemietet und dort mehr als 100 Reliefs eingelagert. Nach dem Rohrbruch 2008 ließ die Vermieterin morgens das Wasser abpumpen und zum Teil in Folie verpackte Reliefs des Klägers ins Trockene bringen. Erst gegen Mittag informierte die Beklagte dann den Kläger von dem Schadensfall.
Es sei der Vermieterin nicht vorzuwerfen, dass sie zunächst alles dafür getan habe, um größere Schäden zu vermeiden, urteilten die Richter. Eine Pflicht zur früheren Information des Klägers hätte nur dann bestanden, wenn sie gewusst hätte, dass in dem Keller Kunstwerke lagerten. Dies habe ihr aber nicht nachgewiesen werden können. Die Revision zum Bundesgerichtshof hat der Senat nicht zugelassen.
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