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Hitze: Mietminderung bei zu heißer Wohnung möglich

Freitag, 12. November 2010 15:10 Uhr

Wohnungen, die sich durch die Sonne im Sommer deutlich über 26 Grad aufheizen, können mangelhaft sein. Das geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor (Aktenzeichen: 46 C 108/04).

In dem Fall, auf den die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hinweisen, litt ein Mieter unter der extrem aufgewärmten Neubauwohnung. Diese lag in der obersten Etage und mit nach Süden ausgerichteter Glasfront. Er kürzte daher seine rund 1000 Euro betragende Warmmiete um 205 Euro. Seine Vermieterin verklagte ihn daraufhin. Der Mieter forderte in einer Widerklage einen Wärmeschutz.

Die Widerklage des Mieters war erfolgreich. Die Richter entschieden, auch wenn ein Mieter einer Wohnung in der obersten Etage eine höhere sommerliche Aufheizung hinnehmen müsse als ein Mieter in einem anderen Stockwerk, gebe es auch hier Grenzen. Eine relativ hochpreisige, gut ausgestattete Neubauwohnung weise somit einen Mietmangel auf. Die Wärmeschutzmaßnahmen an einer Wohnung müssten den baurechtlichen Bestimmungen zum Zeitpunkt des Baus entsprechen. Dies sei hier nicht der Fall gewesen.

Die Vermieterin wurde verurteilt, einen angemessenen Wärmeschutz zu installieren. Der Mieter musste die einbehaltene Miete nicht zurückzahlen. Die Richter wiesen zudem darauf hin, dass auch dann ein Mangel vorliege, wenn durch die Wärme die eigentliche Nutzung beeinträchtigt beziehungsweise wenn die Gesundheit gefährdet sei.

Quelle: dpa
(Bilder: Stephanie Hofschlaeger / www.pixelio.de ; Immobilien Scout GmbH; Patrick Lebeda / www.sxc.hu ; www.b2b-deutschland.de ; Birgit Lieske / www.pixelio.de )