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Mietvertrag: Unwirksame Klauseln nicht mehr erlaubt

Freitag, 12. November 2010 15:26 Uhr

Eine Hausverwaltung darf keine Klauseln in Mietverträgen verwenden, deren Inhalt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam ist. Geschieht es dennoch, trägt sie auch eventuelle Schäden, die dem Vermieter daraus entstehen.

Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor, auf das der Deutsche Mieterbund hinweist (Aktenzeichen: KG 3 U 3/06).

In diesem Fall schloss die Hausverwaltung im Auftrag des Vermieters Mietverträge mit den Mietern ab. In den verwendeten Formularmietverträgen waren aber Schönheitsreparaturklauseln vorgegeben, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam waren.

Somit konnte der Vermieter keine Ansprüche gegen die Mieter auf Schönheitsreparaturen durchsetzen. Stattdessen musste der Vermieter diese Arbeiten auf eigene Kosten vornehmen lassen. Deshalb muss die Hausverwaltung nach Ansicht des Kammergerichts Berlin dem Vermieter diesen Schaden jetzt ersetzen.

Quelle: dpa
(Bilder: Stephanie Hofschlaeger / www.pixelio.de ; Immobilien Scout GmbH; Patrick Lebeda / www.sxc.hu ; www.b2b-deutschland.de ; Birgit Lieske / www.pixelio.de )