Freitag, 12. November 2010 15:27 Uhr
Vermieter sind nicht verpflichtet, Wasserrohre regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Duisburg vom 18. Mai 2010 (Aktenzeichen: 13 S 58/10) hervor.
In dem Fall sorgte ein undichtes Rohr unmittelbar nach dem Einzug des Mieters für einen großen Wasserschaden. Die Wohnung war unbewohnbar, und der Kläger kam bei Bekannten unter. Die zusätzlich anfallenden Fahrtkosten sollte der Vermieter ersetzen. Das Gericht wies die Klage ab. Ohne konkreten Anlass sei die Inspektion von Wasserrohren nicht verpflichtend. Der Wasserschaden zähle damit zu den allgemeinen Lebensrisiken. Auf das Urteil hat die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hingewiesen.
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