Donnerstag, 19. August 2010 14:52 Uhr
Eine Eigentümergemeinschaft kann Prozesskostenhilfe beantragen - und zwar, falls sie keinen Prozess finanzieren kann, um Rückstände eines Miteigentümers einzuklagen. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs hervor (Aktenzeichen: VZB 26/10).
In diesem Fall ging es um eine Eigentümergemeinschaft, die gegen einen Miteigentümer klagte, der 18 000 Euro Hausgeld-Rückstände zu bezahlen hatte. Die Gemeinschaft beantragte Prozesskostenhilfe und bekam vom Gericht Recht. Die Richter begründeten die staatliche Unterstützung damit, dass die Zahlungsklage nicht nur im Interesse der Wohnungseigentümer liege, sondern auch der Sicherung des vom Gesetzes vorgegebenen Rechtszustandes. Auf das Urteil weist der Verbraucherschutzverein Wohnen im Eigentum in Berlin hin.
Entscheidend für die Bedürftigkeit sei die finanzielle Situation der Gemeinschaft, nicht der einzelnen Eigentümer, urteilten die Richter. Die Gemeinschaft müsse also Auskunft über ihr Vermögen und ihre Einkünfte geben. Zum Vermögen zähle unter anderem auch die angesparte Instandhaltungsrücklage. Einkommen hingegen seien beispielsweise die Hausgeldzahlungen und Einkünfte aus der Vermietung von Garagen.
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