Freitag, 12. November 2010 16:07 Uhr
Sozialhilfeempfänger können nach einem Urteil (Aktenzeichen: LSG NRW 9 SO 6/08) des Essener Landessozialgerichts in Ausnahmefällen auch den Ersatz doppelter Miete verlangen.
Dies gelte, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen aus ihrer bisherigen Wohnung ausziehen müssten und die Mietzeiträume wegen der Kündigungsfrist nicht nahtlos aufeinander abgestimmt werden könnten, heißt es in dem Urteil . Durch die Suche nach einem Nachmieter müsse jedoch versucht werden, die Aufwendungen so gering wie möglich zu halten.
In dem Fall hatte eine gehbehinderte Rentnerin aus Herzogenrath bei Aachen geklagt, die nach Aufnahme in ein Pflegeheim ihre Wohnung im zweiten Stock eines Mietshauses nicht mehr nutzen konnte.
Der zuständige Sozialhilfeträger hatte sich jedoch zunächst geweigert, die Miete bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen. Der 90- Jährigen sei nicht zumutbar gewesen den Mietvertrag zu kündigen, solange sie noch darauf hoffen konnte, wieder in ihre alte Wohnung zurückkehren zu können, urteilte das Essener Gericht.
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