Freitag, 12. November 2010 16:17 Uhr
Wenn ein Mieter selbst die Ausstattung seiner Wohnung verbessert, so darf der Vermieter das nicht als Begründung für eine Mieterhöhung verwenden.
Der Bundesgerichtshof gab einem Mieter aus Hamburg recht, der 1976 auf eigene Kosten ein Bad und eine Sammelheizung in seine Wohnung eingebaut hatte. Im Jahr 2008 wollte die Vermieterin die Miete erhöhen. Dabei berief sie sich auf den Mietspiegel für Wohnungen mit Bad und Sammelheizung.
Dies sei nicht zulässig, entschied nun der BGH. Verbesserungen, die der Mieter auf eigene Kosten vorgenommen hat, müssten bei Ermittlung der Vergleichsmiete außen vor bleiben: «Anderenfalls müsste der Mieter die Ausstattung seiner Wohnung im Ergebnis doppelt bezahlen.» (Az. VIII ZR 315/09)
Der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, lobte die Entscheidung: «Der BGH hat vernünftigerweise festgestellt, dass Vermieter, die eine unsanierte Wohnung vermieten, auch nur Miete oder Mieterhöhungen für unsanierte Wohnungen verlangen können.»
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