Freitag, 12. November 2010 16:17 Uhr
Mieter müssen sich beim Schallschutz mit dem Mindeststandard zufriedengeben. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (7. Juli) in Karlsruhe (Aktenzeichen VIII ZR 85/09).
Es bestehe kein Anspruch auf eine bessere Schalldämmung, als zur Zeit der Errichtung des Gebäudes in DIN-Normen festgelegt war. Im konkreten Fall hatten Mieter einer Wohnung in Bonn die Miete um 10 Prozent gemindert, weil die Trittschalldämmung zur darüberliegenden Wohnung unzureichend sei. Das Landgericht hatte ihnen damit recht gegeben: Zwar entspreche die Schalldämmung der einschlägigen Norm DIN 4109, diese lege jedoch nur das Minimum an Schallschutz fest. Die Mieter hingegen könnten, so noch das Landgericht, zumindest einen Schallschutz «mittlerer Art und Güte» erwarten.
Dem widersprach nun der BGH: Die Rechtsprechung zu Bauverträgen, wonach ein Bauherr sich bei der Errichtung eines Hauses nicht mit dem Mindestmaß zufriedengeben muss, lasse sich auf Mietverträge nicht übertragen. Der Mieter könne nur das erwarten, was zur Zeit der Errichtung des Gebäudes Standard war. Zur Begründung hieß es, der Vermieter sei über die gesamte Mietzeit für die Einhaltung des vereinbarten Zustands der Wohnung zuständig. Dies sei nicht vergleichbar mit der Situation des Bauunternehmers, der nur einmal - bei der Übergabe - ein Bauwerk abliefern muss.
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