Freitag, 12. November 2010 16:43 Uhr
Mieter müssen weder eine Vermittlungsprovision noch eine «Vertragsausfertigungsgebühr» zahlen, wenn ihr Mietverhältnis nur verlängert wird. Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin.
Er verweist auf ein neues Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg (Aktenzeichen: 914 C 414/09). In dem Fall hatte der Mieter das Mietverhältnis zunächst gekündigt. Aufgrund einer Änderung im Privaten wollte er es dann aber fortsetzen. Der Vermieter verlangte 1000 Euro als Vermittlungsprovision und quittierte die Zahlung als «Vertragsausfertigungsgebühr».
Die Richter verurteilten den Vermieter zur Rückzahlung der Summe. Es sei kein wirksamer Maklervertrag zustande gekommen. Nach dem Wohnungsvermittlungsgesetz dürfte keine Provision verlangt werden, wenn das Mietverhältnis in der bisherigen Wohnung fortgesetzt, verlängert oder erneuert werde. Es spiele auch keine Rolle, dass in der Quittung von «Vertragsausfertigungsgebühr» die Rede ist.
Eine derartige Gebühr könnte niemals 1000 Euro betragen, heißt es. Tatsächlich sei es in dem Fall laut den Richtern darum gegangen, trotz eines gesetzlichen Verbots eine Maklerprovision zu kassieren. Nach Angaben des Mieterbundes sind Gebühren für das Ausstellen eines Mietvertrages sehr selten. Wenn überhaupt, dürfe der Vermieter hierfür 50 bis 75 Euro fordern - vorausgesetzt, der Wohnungssuchende muss nicht noch zusätzlich eine Maklerprovision zahlen.
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