Freitag, 12. November 2010 16:47 Uhr
Ein Mieter muss die Möglichkeit haben, Schönheitsreparaturen in der Wohnung auch selbst zu machen. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Der BGH erklärte eine Vertragsklausel für unwirksam, die den Mieter verpflichtet hätte, die Arbeiten durch einen Fachbetrieb ausführen zu lassen. Eine solche Bestimmung bedeute eine unangemessene Benachteiligung des Mieters (Az.: VIII ZR 294/09).
Nach dem Gesetz ist eigentlich der Vermieter dazu verpflichtet, sich auch um Schönheitsreparaturen zu kümmern - in der Praxis wird diese Pflicht jedoch meist im Mietvertrag auf den Mieter abgewälzt. Im konkreten Fall lautete die Klausel: «Der Mieter ist verpflichtet, die Schönheitsreparaturen (...) ausführen zu lassen.» Dies könne so verstanden werden, dass der Mieter einen Handwerker mit den Arbeiten beauftragen müsse, entschied der BGH. Dem Mieter müsse jedoch die Möglichkeit bleiben, die Arbeiten selbst auszuführen, gegebenenfalls mit Hilfe von Freunden oder Verwandten.
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