Freitag, 21. Mai 2010 13:38 Uhr
Eine Mobilfunkanlage, die allenfalls zu einer geringfügigen optischen Beeinträchtigung führt, muss nicht beseitigt werden. Das entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland- Pfalz in Koblenz.
Vielmehr müssten Nachbarn die geringen Beeinträchtigungen hinnehmen - das öffentliche Interesse, Versorgungslücken im Mobilfunknetz möglichst zu schließen, sei hier wichtiger. (Az.: 1 B 11356/09). Das Gericht lehnte damit den Baustopp für eine Mobilfunkanlage ab.
Ein Wohnungseigentümer hatte sich dagegen gewandt, dass auf dem Nachbargrundstück eine solche Anlage errichtet werden sollte. Er fürchtete insbesondere optische Beeinträchtigungen durch die mit einem sechs Meter hohen Rohr verkleidete Antennenanlage. Das OVG sah jedoch für den Baustopp keine rechtliche Grundlage. Die Anlage störe nicht mehr als ein entsprechend hoher Schornstein, hieß es.
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