Freitag, 12. November 2010 17:14 Uhr
Will ein Vermieter die Miete erhöhen, so muss er zur Begründung nicht unbedingt ein Gutachten über die konkrete Wohnung beifügen. Die formellen Anforderungen an ein Mieterhöhungsverlangen können auch mit einem sogenannten «Typengutachten» erfüllt werden.
Dieses darf sich auf andere, nach Größe und Ausstattung vergleichbare Wohnungen beziehen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch (19. Mai) in Karlsruhe (Urteil vom 19. Mai 2010 Aktenzeichen: VIII ZR 122/09). Daneben kann die Erhöhung auch über einen Mietspiegel, eine Mietdatenbank oder die Nennung von Vergleichswohnungen erfolgen.
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