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Betriebskostenabrechnung: Einwand muss jedes Jahr neu erfolgen

Freitag, 12. November 2010 17:17 Uhr

Mieter müssen sich jedes Jahr von neuem gegen eine Betriebskostenabrechnung wenden, die ihnen falsch erscheint. Dass jemand bei seinem Vermieter bereits zweimal denselben Punkt bemängelt hat, reicht nicht aus, um Ansprüche zu wahren.

Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, über das die «Neue Juristische Wochenschrift» berichtet (Az.: VIII ZR 185/09). In dem Fall hatte ein Vermieter unter anderem die Grundsteuer in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umgelegt.

Diese wehrten sich gegen die Umlage: Laut Mietvertrag seien sie nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Im Jahr darauf lief es genauso ab. Beim dritten Mal äußerten sich die Mieter nicht. Für die ersten beiden Jahren mussten sie die Grundsteuer nicht zahlen, für das dritte aber schon: Sie hätten keinen Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben, hieß es in der Urteilsbegründung. Diese beträgt zwölf Monate ab dem Zugang der Abrechnung. Ein Einspruch sei auch dann notwendig, wenn derselbe Sachverhalt schon zweimal zuvor aufgetaucht ist.

Quelle: dpa

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