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Betriebskostenabrechnung: Sperrmüllkosten müssen alle zahlen

Freitag, 12. November 2010 17:24 Uhr

Vermieter dürfen Sperrmüllkosten im Rahmen ihrer Betriebskostenabrechnung auf die Mieter aufteilen. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit laut dem Deutschen Mieterbund in Berlin eine langjährige Streitfrage geklärt.

Damit können nun sogar die Kosten auf die Mieter umgelegt werden, die durch von Fremden abgestellten Müll entstehen. Bisher galt, dass Sperrmüll- und Entrümpelungskosten nur im Rahmen einer geregelten Entsorgung für alle Mieter auch auf diese umgelegt werden dürfen. Die Ausgaben durften also dann als Nebenkosten abgerechnet werden, wenn der Vermieter für eine geregelte Abfuhr sorgte, indem er den Mietern die Möglichkeit bot, Sperrmüll zu lagern und er den Müll dann regelmäßig abholen ließ.

Dagegen durften Kosten für Sperrmüll, den einzelne Mieter unerlaubt zurückließen oder ablagerten, nicht auf das Konto der anderen gehen. Auch bei Sperrmüll, den Nachbarn oder Passanten illegal in der Wohnungsanlage abstellten, durften die Kosten nicht auf alle Mieter des Hauses umgelegt werden. Das ist laut dem Mieterbund nun anders.

Die Bundesrichter hätten zwar bestätigt, dass Sperrmüllkosten nicht jährlich entstehen. Entscheidend sei aber, dass die Kosten «laufend» anfallen - nämlich immer dann, wenn Mieter unberechtigten Müll auf Gemeinschaftsflächen abstellten. Es handle sich bei den Sperrmüllkosten um Kosten der Müllbeseitigung, die dem Vermieter also regelmäßig entstehen. Selbst dann, wenn der Müll verbotenerweise durch Dritte im Haus entsorgt wird, dürfe der Vermieter die Sperrmüllkosten also als Betriebskosten abrechnen (Aktenzeichen: VIII ZR 137/09).

Quelle: dpa

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