Freitag, 31. Dezember 2010 18:09 Uhr
Fällt ein Topf von der Fensterbank und tut der Mieter nichts, um die Sicherheit zu verbessern, kann er gekündigt werden.
Mieter sind verpflichtet, Blumenkästen und Blumentöpfe am Balkon sicher anzubringen. So muss sichergestellt sein, dass die Pflanzen auch bei starkem Wind nicht herabstürzen und Passanten oder Nachbarn gefährden können. Dann dürfen Blumenkästen auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden.
Darauf weist der Deutsche Mieterbund in Berlin hin und führt dazu ein Urteil des Landgerichts Hamburg an (Az.: 316 S 79/04). Wenn Mieter diesen Pflichten nicht nachkommen, kann der Vermieter Absicherungen fordern oder verlangen, dass die Blumen entfernt werden - zum Beispiel, wenn die Blumentöpfe im dritten Stock ungesichert und vollkommen frei auf einem Blumenregal standen.
Reagiert der Mieter überhaupt nicht, obwohl ein Blumentopf herabstürzt, kann der Vermieter sogar fristlos kündigen. Das entschied das Landgericht Berlin in einem Fall (Az.: 67 S 278/09).
Einen Topf auf dem Kopf muss also niemand dulden - möglicherweise herabfallende Blüten oder Blätter aber schon. Beim Blumengießen ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht die unten wohnenden Mieter trifft, so das Amtsgericht München in einer älteren Entscheidung (Az.: 271 C 73794/00).
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