Freitag, 12. November 2010 17:12 Uhr
Mieter und Pächter müssen Mängel rechtzeitig melden. Im Gegenzug muss der Vermieter oder Verpächter den Mangel aber auch unverzüglich beseitigen.
Darauf weisen die Miet- und Immobilienrechtsexperten des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin und berufen sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: I-24 U 6/09). In dem Fall hatte ein Pächter eine Schimmelbildung in den von ihm gepachteten Gaststättenräumen zwar nicht unverzüglich angezeigt. Die Pacht minderte er allerdings mit der Mitteilung an den Verpächter. Dieser ließ sich zwei Jahre Zeit, bevor er reagierte. Die Richter schlossen daher, dass der Verpächter auch bei einer unverzüglichen Mitteilung die Mängel nicht sofort beseitigt hätte. Das wog in diesem Fall schwerer als das Versäumnis des Pächters, den Schimmel sofort anzuzeigen.
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