Freitag, 12. November 2010 17:08 Uhr
Wasserversorger müssen Zähler im Interesse des Verbrauchers nach dem aktuellen Stand der Technik auswählen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
Nach dem BGH-Urteil könnte ein kommunaler Versorger in Leipzig gezwungen sein, den Zähler bei einer Wohnungseigentümergemeinschaft auszutauschen. Diese kritisiert, dass ihr bisheriger überdimensioniert ist und damit überflüssige Kosten nach sich zieht. (Az.: VII ZR 97/09 - Urteil vom 21. April 2010)
Der Deutsche Mieterbund (DMB) sieht durch die Entscheidung die Eigentümer- und Mieterrechte gestärkt. «Der Bundesgerichtshof macht jetzt Schluss mit der Praxis vieler Wasserversorger, 'Je größer der Zähler, desto höher der Gewinn'», kommentierte DMB-Chef Lukas Siebenkotten das Urteil. «Überdimensionierte Hauptwasserzähler müssen nun ausgetauscht werden.» Seine Angaben zufolge könnten jährlich bis zu 100 Euro Wasserkosten pro Wohnung gespart werden. Siebenkotten geht davon aus, dass bis zu zehn Prozent der installierten Wasserzähler überdimensioniert sind.
Im konkreten Fall mussten die Verbraucher 130 Prozent höhere Wasserkosten zahlen, weil bei ihnen ein überdimensioniert großer Wasserzähler mit einem sogenannten Nenndurchfluss von sechs Kubikmetern in der Stunde installiert war. Die Kläger forderten den Einbau eines kleineren Zählers für 2,5 Kubikmeter. Das Landgericht Leipzig muss nun prüfen, ob ein kleinerer Wasserzähler sinnvoll ist. Laut BGH-Urteil sind die Versorger verpflichtet, bei derartigen Anliegen jeweils auf Grundlage der «neuen technischen Standards» zu entscheiden.
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