Freitag, 12. November 2010 17:08 Uhr
Mieter können keinen hohen Kostenvorschuss für die Reparatur von Schäden am Haus verlangen, solange die Schadensursache nicht bekannt ist. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch (21. April) hervor.
Im konkreten Fall hatte ein Mieter aus Dresden rund 47 500 Euro vom Eigentümer verlangt, um Risse an den Innen- und Außenwänden eines Reihenhauses reparieren zu lassen. Die Immobiliengesellschaft wollte jedoch nicht zahlen - weil sie zunächst die Ursache für die Schäden klären wollte. Diese Auffassung teilten nun die Karlsruher Richter: Solange die Ursachen der Rissbildung nicht erforscht und beseitigt worden seien, mache die Reparatur keinen Sinn (Aktenzeichen: VIII ZR 131/09).
Der BGH hob mit seiner Entscheidung ein Urteil des Landgerichts Dresden vom April 2009 auf. Dieses hatte den Mietern den Vorschuss zugestanden. Damit wollten sie die Risse sowie Schäden am Schornstein, an Tür- und Fensterelementen sowie am Dach bezahlen. Ein Gutachten hatte jedoch ergeben, dass die Schäden auf Mängel im Baugrund zurückzuführen sind.
Die Immobiliengesellschaft rechnet darum mit weit höheren Kosten für die Sanierung als die Mieter. Die veranschlagten rund 95 000 Euro jedoch lägen weit über dem Verkehrswert des Hauses, der nur etwa 28 000 Euro betrage. Aus Sicht der Gesellschaft ist ihr darum eine Sanierung nicht zuzumuten. Sie beruft sich auf die «Opfergrenze». Wann diese Zumutbarkeitsgrenze überschritten ist, muss jedoch jeweils im Einzelfall entschieden werden, betonten die BGH-Richter. Im vorliegenden Fall sind aus ihrer Sicht eine Reihe von Detailfragen zu klären. Darum muss sich das Landgericht Dresden erneut mit dem Fall befassen.
BerlinOnline Stadtportal Gmbh & Co KG
Karl-Liebknecht-Straße 29
D-10178 Berlin
Tel.: 01805 / 80 77 37
Fax.: 01805 / 00 28 97
(Festnetzpreis 14 ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
info@berlinonline.de
Mehr zum Thema