Freitag, 12. November 2010 17:06 Uhr
Ein Eigentümer darf in der Wohnanlage nur nach Rücksprache mit seinem Nachbarn einen Sichtschutz zwischen zwei Balkone setzen. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Itzehoe hervor.
Darauf weisen die Landesbausparkassen in Berlin hin (Az.: 1 S (W) 1/07). In dem Fall errichtete ein Mann ohne Rücksprache einen Sichtschutz - er sah das nicht als großen Eingriff in die Substanz des Gebäudes an. Der Nachbar und das Landgericht bewerteten das anders.
Es handle sich um eine bauliche Veränderung. Der Balkonbesitzer habe keinen Anspruch auf Sichtschutz. Beim Kauf der Wohnung sei keine Blende vorhanden gewesen. Er musste den Sichtschutz daher wieder abbauen.
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