Freitag, 12. November 2010 16:56 Uhr
Wohnungseigentümer müssen unter Umständen auch dann eine Balkonsanierung mitzahlen, wenn sie selbst keinen haben. Das gilt, wenn die Eigentümergemeinschaft die notwendige Sanierung mit Mehrheit beschlossen hat.
Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor. Darauf weist der Verein Wohnen im Eigentum in Bonn hin (Az.: V ZR 114/09). Entscheidend war in dem Fall, dass bei der Sanierung die Teile des Balkons betroffen waren, die zum Gemeinschaftseigentum gehören.
Dazu zählen solche, die nicht ohne Veränderung der «äußeren Gestalt des Gebäudes» verändert werden können - Brüstungen und Geländer, Bodenplatte, Decken, Außenwände und Stützen zum Beispiel. Dagegen gehören zum sogenannten Sondereigentum nur der Innenanstrich, der Bodenbelag und der Luftraum.
Die Klägerin, Eigentümerin einer Dachgeschosswohnung, hatte keinen Balkon und wandte sich gegen den Beschluss. Die Wohnanlage bestand aus 14 Einheiten, nur 6 hatten einen Balkon. In der Teilungserklärung war festgeschrieben, dass Instandhaltungen am Gemeinschaftseigentum von der Gemeinschaft getragen werden. Das sei der Frau beim Erwerb der Wohnung bekannt gewesen.
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