Freitag, 12. November 2010 16:40 Uhr
Vermieter dürfen eine mündliche Erlaubnis zur Nutzung einer Dachterrasse jederzeit widerrufen. Entscheidend ist, ob die Nutzung im Mietvertrag schriftlich geregelt ist. Darauf weisen die Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin.
Sie verweisen auf ein Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 8 U 121/08). In dem Fall hatte ein Mieter mehr als zehn Jahre lang die Dachterrasse eines Hauses genutzt. Der Vermieter hatte die Nutzung gestattet, sie war aber nicht im Mietvertrag festgeschrieben. Da er die Terrasse gewerblich nutzen wollte, widerrief er die Erlaubnis.
Der Mieter wollte das nicht hinnehmen. Die Richter gaben aber dem Vermieter recht. Die Dachterrasse sei keine Gemeinschaftseinrichtung, die wie ein Fahrradkeller allen Mietern zur Verfügung stehen muss. Der Vermieter habe die Nutzung gestattet, ohne dazu rechtlich verpflichtet gewesen zu sein. Also könne er sie auch jederzeit wieder verbieten.
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