Freitag, 12. November 2010 16:18 Uhr
Geringfügige Unebenheiten eines Teppichbodens berechtigen nicht zur Kürzung eines Handwerkerlohns. Das geht aus einem Urteil des Kammergerichts Berlin hervor, über das die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» berichtet.
Nach Ansicht des Gerichts liegt kein Mangel vor, wenn eine Unebenheit zwar gemessen werden kann, die Nutzung des Teppichbodens dadurch aber in keiner Weise beeinträchtigt ist (Aktenzeichen: 7 U 120/08).
Das Gericht wies die Schadenersatzklage einer Hauseigentümerin ab. Sie hatte Mängel des Teppichbodens geltend gemacht und verwies darauf, der Boden sei teilweise uneben verlegt. Daher müsse sie nicht den vollen Lohn zahlen. Das Kammergericht sah das anders: Zwar berechtigten Mängel einer Arbeitsleistung zur Lohnkürzung. Allerdings müssten die Mängel «optisch wahrnehmbar» sein und zu einer Funktionsbeeinträchtigung führen. Beides sei nicht der Fall gewesen.
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