Montag, 13. Dezember 2010 16:15 Uhr
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat erneut die Rechte von Gaskunden gestärkt. Er untersagte einem brandenburgischen Gasversorger am Mittwoch (28.1.) fünf Klauseln in seinen Verträgen, weil sie die Verbraucher unangemessen benachteiligten.
Insbesondere eine Vereinbarung für Kunden mit Sonderkonditionen kritisierten die Karlsruher Richter: Es bestehe die Gefahr, dass sie nicht rechtzeitig über Preiserhöhungen informiert würden. Damit seien sie gegenüber anderen Kunden benachteiligt. Denn für die Grundversorgung ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die neuen Tarife auch per Brief und im Internet mitgeteilt werden müssen. Diese zwingende Vorschrift hatte das Unternehmen zunächst auch missachtet.
Die Karlsruher Richter folgten mit ihrem Urteil auf ganzer Linie der Argumentation der Verbraucherzentrale Brandenburg. Diese hatte bereits vor dem Oberlandesgericht Brandenburg vier von fünf Klauseln gekippt, nun folgte auch die letzte. Sie monierte insbesondere, das eine Bekanntgabe von höheren Preisen nicht ausschließlich über öffentliche Bekanntmachungen erfolgen dürfe. In der Regel erfahre der Kunde durch einen Brief von Preiserhöhungen und könne reagieren. Werde dieser Informationsweg ausgelassen könne, bestehe die Gefahr, dass viele Verbraucher nichts von den neuen Preisen mitbekämen.
Gaspreise sind beim BGH ein Dauerthema. Am 24. März wollen die Karlsruher Richter erstmals darüber entscheiden, ob der Gaspreis per Vertrag an den Preis für Heizöl gekoppelt werden darf. Schon mehrfach hat das Gericht Klauseln sogenannter Sonderverträge beanstandet, wie sie Gasversorger mit einer Vielzahl von Kunden abgeschlossen haben. Dabei sind Transparenz und Klarheit der Verträge von grundlegender Bedeutung. Die Urteile sind in der Regel aber nicht übertragbar, weil die rund 700 Gasversorger unterschiedliche Formulierungen für ihre Verträge verwenden.
Aktenzeichen: VII ZR 326/08
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