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Schönheitsreparaturen nicht bei massiven Schäden

Freitag, 12. November 2010 14:36 Uhr

Wenn eine Wohnung in sehr schlechtem Zustand ist, müssen Mieter zwar unter Umständen keine Schönheitsreparaturen bezahlen. Dafür müssen sie jedoch massive Schäden am Bau nachweisen.

Auf ein entsprechendes Urteil des Kammergerichts Berlin (Az.: 8 U 154/07) weisen die Miet- und Immobilienrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. In dem Fall war ein Mieter nach 30 Jahren aus seiner Wohnung ausgezogen, ohne die vertraglich vereinbarten Schönheitsreparaturen vorzunehmen. Der Vermieter forderte deshalb 10 000 Euro Ersatz. Der Mieter lehnte das ab, weil seiner Meinung nach die Reparaturen sinnlos waren - denn die Wohnung habe massive Schäden aufgewiesen, unter anderem Risse in den Wänden und verwitterte Fensterrahmen.

Die Richter gaben dem Vermieter recht. Zwar müssten Reparaturen nicht vorgenommen werden, wenn sie wegen massiver Schäden am Bau wirtschaftlich sinnlos sind. Das habe der Mieter allerdings nicht nachweisen können. Grundsätzlich seien Schönheitsreparaturen immer dann fällig, wenn die Räume so abgenutzt und mangelhaft sind, dass sie nicht vermietet werden können.

Quelle: dpa

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(Bilder: Stephanie Hofschlaeger / www.pixelio.de ; Immobilien Scout GmbH; Patrick Lebeda / www.sxc.hu ; www.b2b-deutschland.de ; Birgit Lieske / www.pixelio.de )