Donnerstag, 30. Dezember 2010 16:27 Uhr
Eine Vermieterin wollte Mietvertrags-Ausfertigungsgebühren von über 150 Euro kassieren - durfte aber nicht.
Eine einmalige Bearbeitungsgebühr für den Abschluss eines Mietvertrags ist unzulässig. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden. Mieter müssen dem Vermieter eine solche Gebühr nicht zahlen. Das erläutert der Deutsche Mieterbund in Berlin.
In dem Fall forderte eine Großvermieterin «Mietvertrags-Ausfertigungsgebühren» in Höhe von 150,80 Euro - in anderen Fällen 174 Euro - von ihren Mietern. Die Vermieterin begründete diese Gebühren mit Ausgaben für Wohnungsbesichtigungen, Aufwendungen für die Ausfertigung des Vertrags und Buchhaltungskosten. Das Landgericht urteilte, dass entsprechende Vertragsklauseln unwirksam seien, weil sie gegen das Gesetz verstoßen.
Die Richter wiesen laut dem Mieterbund außerdem darauf hin, dass Kosten im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Mietvertrags auch keine Betriebskosten sind. Tatsächlich handle es sich um Verwaltungskosten - und sie müsse der Vermieter im eigenen Interesse aufbringen.
Aktenzeichen: 307 S 144/08
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