Freitag, 12. November 2010 13:55 Uhr
Zur Behebung von Mängeln müssen Mieter in der Regel ihren Vermieter informieren. Ein verstopftes Klo dürfen sie aber umgehend reparieren lassen, ohne den Vermieter zu fragen.
Das hat das Amtsgericht Saarburg in einem Urteil entschieden, auf das die Stiftung Warentest in ihrer Zeitschrift «Finanztest» aufmerksam macht (Az.: 5 C 454/08). An sich fordert das Gesetz, dass Mieter dem Vermieter einen Mangel anzeigen. Der Eigentümer soll damit in die Lage versetzt werden, den Mangel beheben zu können. Das gelte aber nicht für die Toilette. War ein Konstruktionsfehler verantwortlich, darf der Mieter den Rechnungsbetrag sogar vom Vermieter zurückfordern.
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