Donnerstag, 11. November 2010 18:19 Uhr
Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs kommt auch zugunsten eines Schwagers in Betracht. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Vermieter einen besonders engen Kontakt zu ihm hat.
Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, auf den der Deutsche Mieterbund in Berlin hinweist (Aktenzeichen: VIII ZR 247/08). Familienangehörige, zu deren Gunsten der Vermieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann, sind zum Beispiel seine Eltern oder Kinder, Enkel, Geschwister oder Stiefkinder. Keine Familienangehörigen in diesem Sinn sind der geschiedene Ehegatte oder die Eltern eines Lebensgefährten. Auch zugunsten von entfernteren Verwandten - Schwager oder Schwägerin, Nichte oder Neffe - kann laut dem Mieterbund normalerweise kein Eigenbedarf geltend gemacht werden. Eine Ausnahme ist es allerdings, wenn zwischen diesen Familienangehörigen und dem Vermieter ein besonders enger Kontakt besteht - und diesen engen persönlichen Kontakt hat der Bundesgerichtshof im vorliegenden Fall bejaht.
Eigenbedarf ist nach Darstellung des Mieterbundes der häufigste Kündigungsgrund. Der Vermieter kann danach einen unbefristet abgeschlossenen Mietvertrag mit der Begründung kündigen, er selbst oder ein naher Familienangehöriger benötige die Mieterwohnung und wolle dort einziehen.
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