Wird die Decke oder das Dach gedämmt, müssen vorher undichte Stellen beseitigt werden. Sonst drohen Schimmel und Bauschäden.
Laut Energieeinsparverordnung (EnEV) hätten begehbare, oberste Geschossdecke bis Jahresende 2011 gedämmt werden müssen. Ausnahmen sind Ein- oder Zweifamilienhäuser, deren Besitzer nach dem 1. Februar 2002 dort eingezogen sind. Ebenfalls nicht betroffen sind Immobilien mit massiven Decken, die seit 1969 errichtet wurden, oder Holzbalkendecken egal welchen Alters.
Wenn der Dachboden in absehbarer Zeit ausgebaut und bewohnt werden soll, sieht die EnEV vor, das Dach statt der Geschossdecke zu dämmen. Das ist auch erlaubt, wenn die Dacheindeckung ohnehin erneuert werden muss.
Die beste Dämmung hilft aber nichts, wenn undichte Stellen im Raum bleiben. Daher sollte man vor dem Dämmen einer Geschossdecke Schwachstellen in und an Wänden und Rohren aufspüren und sorgfältig abdichten. Wenn durch solche Lecks warme Luft aus dem darunterliegenden Raum entweicht und im Dachboden auf kältere Luftschichten trifft, bilde sich Kondenswasser, und das könne Schimmel fördern, erklärt die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf. Die Konsequenz seien Bauschäden.
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