Bauherren sollten während der Bauphase keinen neuen Architekten beauftragen- dies kann bei Mängeln problematisch werden.
Oft sei nach einem Wechsel nur noch schwer zu klären, wer später für eventuelle Mängel haftet, erklärt Holger Freitag. «Das ist ein juristisches Minenfeld», warnt Freitag, der als Rechtsanwalt für den Verband Privater Bauherren in Berlin tätig ist. Zwar hafte für Planungsmängel grundsätzlich der planende - also der erste - Architekt.
Klare Regelungen im Vertrag treffen
Der zweite Architekt müsse aber eine sogenannte Planungs- und Hinweispflicht erfüllen, Planung und Bau also gründlich überprüfen. Tritt trotzdem ein Mangel auf, muss er eventuell einen Teil der Haftung übernehmen. «Das kommt sehr auf den individuellen Fall an», sagt Freitag. «Da sollte man als Bauherr eher versuchen, Konflikte mit dem Architekten nicht eskalieren zu lassen.»
Wird der Architektenwechsel trotzdem nötig, sollte im Vertrag möglichst klar festgehalten werden, welcher Architekt welche Leistung übernimmt. Eventuell sollte auch ein Sachverständiger zur unabhängigen Begutachtung des angefangenen Baus herangezogen werden.
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