Das Winterwetter beeinträchtigt die Arbeit am Bau. Wann ein Baustopp gerechtfertigt ist und wer für Schäden aufkommt.
In einem harten Winter bekommen viele Bauunternehmen eine Zwangspause. Frost und Schnee beschädigen viele Rohbauten. Wer für Verzögerungen und Schäden am Bau aufkommt, ist dann häufig unklar.
Zuständigkeit ist im Vertrag geregelt
In der Regel ergibt sich die Zuständigkeit aus dem Vertrag, den Baufirma und Auftraggeber geschlossen haben. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (Arge Baurecht) im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
Konnten beide bei Vertragsabschluss davon ausgehen, dass Winterwetter den Bau beeinträchtigt, ist der Auftragnehmer für Schutz und Schäden auf der Baustelle verantwortlich. Passagen im Leistungsverzeichnis, in denen ausdrücklich Geräte oder Einrichtungen speziell für den Winter aufgeführt sind, weisen auf die Verantwortung der Baufirma hin.
In vielen Verträgen ist zwar nichts Spezielles vereinbart, es wird aber auf die «VOB/B» verwiesen. Dieses Vertragsmuster regelt die grundsätzliche Verantwortung des Auftragnehmers für den Schutz der ihm überlassenen Materialien und der von ihm bereits erbrachten Bauleistungen.
Bis zur Abnahme des Gebäudes durch den Bauherrn muss die Baufirma ihren Baubereich sowie alle damit verbundenen Leistungen und Materialien vor Winterschäden schützen. Sie muss auch Schnee und Eis von Bau und Materialien beseitigen, sofern der Auftraggeber dies verlangt. Andernfalls hat der Bauherr Anspruch auf Schadensersatz.
Regelmäßig Streit gibt es auch, wenn es um die Verlängerung der Bauzeit geht. Grundsätzlich gilt normale winterliche Witterung nicht als schlechtes Wetter und darf auch nicht zu einer Verzögerung beim Bauen führen, so die Arge Baurecht.
Ausnahmen sind höhere Gewalt und unabwendbare Umstände wie außergewöhnlicher Niederschlag oder extrem niedrige Temperaturen. Nach Ansicht der Arge Baurecht lagen in diesem Winter die Niederschläge und Temperaturen aber nur geringfügig über beziehungsweise unter dem Durchschnitt.
Der Bauunternehmer muss den Bauherrn unverzüglich und schriftlich darüber informieren, wenn er wegen der Witterung nicht weiter arbeiten kann. Und er muss die Arbeiten unverzüglich fortsetzen, sobald es das Wetter wieder zulässt. Weil gerade das Wetter immer wieder zu Auseinandersetzungen führt, rät die Arge Baurecht allen Beteiligten im Vertrag detaillierte Regelungen festzuschreiben.
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