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Familienpflegezeit beschlossen
Der Bundestag hat den Weg für das Familienpflegegesetz freigemacht. © dpa

Familienpflegezeit: Was das neue Gesetz ab 2012 erlaubt

Für Familien, die ihre pflegebedürftige Angehörigen zu Hause betreuen, gelten ab 2012 neue Regelungen für die häusliche Pflegezeit.

Viele Menschen wollen pflegebedürftige Angehörige nicht ins Heim bringen, sondern zu Hause betreuen. Für sie hat der Bundestag am 20. Oktober 2011 das Gesetz für eine Pflegezeit beschlossen. Die Neuregelung soll am 1. Januar 2012 in Kraft treten. Die wichtigsten Fragen dazu:

Was sieht das neue Gesetz vor?

Das Gesetz zur Familienpflegezeit gibt Beschäftigten die Möglichkeit, für die Pflege von Angehörigen zwei Jahre lang die Arbeitszeit zu verringern - allerdings nur, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Für die mit dem Arbeitgeber selbst auszuhandelnde Vereinbarung gibt das Gesetz nur den Rahmen vor. Danach kann die Wochenarbeitszeit für maximal zwei Jahre auf bis zu 15 Stunden reduziert werden.

Um die Gehaltseinbußen während der Pflegezeit abzufedern, ist eine Lohnaufstockung vorgesehen. Wer zum Beispiel befristet von einer Vollzeit- auf eine Halbzeitstelle wechselt, erhält unverändert 75 Prozent des letzten Bruttoeinkommens. Nach Ablauf der Pflegephase und der vollen Rückkehr in den Beruf bekommen Beschäftigte allerdings weiter nur das reduzierte Gehalt - bis der gezahlte Vorschuss wieder abgearbeitet ist.

Wer die Regelung in Anspruch nimmt, muss zudem eine Versicherung abschließen, um Ausfallrisiken der Arbeitgeber im Falle von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit zu verringern. Die Prämien sollen bei etwa 10 bis 15 Euro im Monat liegen.

Wie war die häusliche Pflege bisher geregelt?

Wer Mutter oder Vater zu Hause pflegen will, kann sich als Arbeitnehmer schon jetzt bis zu einem halben Jahr aus dem Job ausklinken. In dieser Auszeit gibt es allerdings weder Lohn noch Gehalt. Diese Regelung besteht weiter. Tritt überraschend ein Pflegefall in der Familie ein, gibt es einen Anspruch auf unbezahlte Freistellung an zehn Tagen. Das soll helfen, eine bedarfsgerechte Pflege für Angehörige zu organisieren. Das Angebot wird aber bislang eher zurückhaltend genutzt.

Gibt es einen Rechtsanspruch auf Familienpflegezeit?

Nein, den gibt es nicht. Wer die Regelungen in Anspruch nehmen will, muss dazu eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber treffen. Der kann das aus wichtigem betrieblichen Grund auch ablehnen. Das Prozedere ähnelt dem Modell der Altersteilzeit.

Wie wird die Pflegezeit bezahlt?

Der Gehaltsvorschuss, den Mitarbeiter während der Pflegezeit erhalten, wird von der Staatsbank KfW - der früheren Kreditanstalt für Wiederaufbau - bezahlt. Er muss nach Ende der Pflegezeit und Wiederaufstockung der Arbeitszeit wieder an die KfW abgestottert werden, und zwar so lange, bis der Saldo wieder ausgeglichen ist. Damit dies funktioniert, erhält der Arbeitnehmer weiterhin nur 75 Prozent Gehalt, auch wenn er seine Arbeitszeit auf 100 Prozent wieder aufgestockt hat. Um das Ausfallrisiko - etwa wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit des Beschäftigten - zu minimieren, muss jeder, der Familienpflegezeit in Anspruch nimmt, eine Versicherung abschließen. Die Prämien sind nach Angaben des Familienministeriums aber gering.

Gibt es Kritik an dem Gesetz?

Ja. Viele Unternehmen äußern Bedenken, weil sie mit höheren Personalkosten rechnen. Sie gehen davon aus, dass mehr Mitarbeiter zur Abdeckung der Ausfallzeiten nötig sind. Auch befürchten sie, dass etliche Beschäftigte nach Ablauf der Pflegephase nicht wieder in den Beruf zurückkehren. Aus Sicht von SPD und Gewerkschaften ist es unsozial, dass die Kosten von den Beschäftigten alleine zu tragen sind. Einen bis zu vierjährigen Gehaltsverzicht von 25 Prozent könnten sich ohnehin nur gut verdienende Arbeitnehmer leisten.

Wie viele Pflegebedürftige gibt es?

Derzeit erhalten 2,4 Millionen Menschen Leistungen aus der Pflegeversicherung. Davon werden knapp 1,7 Millionen zu Hause von Angehörigen oder ambulanten Diensten betreut.

Quelle: dpa
(Bilder: Grüne Woche Berlin; dpa)