Pflegekosten können von der Steuer abgesetzt werden- aber nur, wenn Pflegeversicherungen sie nicht erstatten.
Pflegekosten sind eine außergewöhnliche Belastung und können von der Steuer abgesetzt werden. Anerkannt werden aber nur Ausgaben, die von Betroffenen selbst getätigt werden. Leistungen der Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Geld können vom Finanzamt abgezogen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof im Frühsommer 2011. (Aktenzeichen: VI R 8/10)
Geurteilt hatten die Richter über das Anliegen eines Klägers, der im Pflegeheim wohnte. Die Aufwendungen hierfür wurden ihm teilweise durch die Beihilfe und die Pflegepflichtversicherung ersetzt. Er hatte außerdem eine private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. Aus dieser Versicherung bezog er ein monatliches Pflegegeld. Das Finanzamt berücksichtigte die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, zog jedoch das von der Pflegezusatzversicherung erhaltene Geld ab. Zu Recht, wie die Richter entschieden.
Pflegekosten seien zwar ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung und minderten daher die Steuerlast. Dies gelte jedoch nur dann, wenn der Steuerpflichtige die Aufwendungen selbst trage. Deshalb müssten Vorteile oder Kostenerstattungen, die der Steuerpflichtige als Ausgleich für die eingetretene Belastung erhalte, abzugsmindernd angerechnet werden. Das heißt: Was die Versicherung übernimmt, kann nicht zusätzlich auch noch steuerlich geltend gemacht werden.
Wer eine private Pflegetagegeldversicherung hat, müsse daher prüfen, ob trotz dieser Versicherungsleistung noch Pflegekosten aus eigenen Mitteln aufgewandt werden. Wenn ja, sollten alle entsprechenden Belege gesammelt werden, damit die Ausgaben bei Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.
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