Donnerstag, 29. April 2010 17:20 Uhr
Kann ich rechtlich belangt werden, wenn mein Kind illegal Musik aus dem Internet geladen hat? Mit dieser Frage sehen sich Eltern inzwischen immer öfter konfrontiert.
Land- und Oberlandesgerichte entscheiden bisher unterschiedlich in der Frage, was dem Inhaber eines Internetanschlusses an Maßnahmen zugemutet werden kann, um nicht für illegale Downloads von Angehörigen haftbar gemacht zu werden. Rechtsanwalt Clemens Adori von der Berliner Kanzlei Schulz Eckert & Partner erwartet eine höchstrichterliche Klärung durch eine anstehende Entscheidung des BGH am 12.05.2010.
In etlichen Prozessen wegen Massen-Abmahnungen der Rechteinhaber urteilten die Landes- und Oberlandesgerichte in Detuschland bisher im Wesentlichen in zwei unterschiedlichen Stoßrichtungen:
Einerseits wurde dem Inhaber eines Internetanschlusses in einer zunehmenden Anzahl von Urteilen eine strenge Haftung zugemutet: So verurteilte z. B. das Landgericht Magdeburg am 17.3.2010 (AZ: 7 O 2274/09) einen Vater auf € 3.000,00 zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten an die Musikindustrie (EMI Music, Sony Music, Universal Music und Warner Music).
Der Sohn hatte im Jahr 2005 über ein Filesharing-Programm in einer Tauschbörse über hundert Musikstücke u.a. von Herbert Grönemeyer, Iron Maiden und Metallica zum Download angeboten. Konkret ermöglichte der Sohn, dass andere Mitglieder des Tauschnetzwerkes immer dann, wenn er „online“ war, sich die Lieder von seinem Rechner auf ihre eigenen Rechner als mp3-Datei herunterladen konnten, ohne hierfür bezahlen zu müssen. Der Vater hatte sich im Prozess damit verteidigt, davon keine Kenntnis gehabt zu haben.
Diese Verteidigung ließ das Gericht nicht gelten. Der Vater hafte auch, da der illegale Tausch über seinen Internetzugang abgewickelt wurde. Er hätte sich nach Ansicht des Landgerichts Magdeburg ggf. sachkundiger Hilfe bedienen müssen. Denn, so das Gericht weiter, durch den Einsatz von Firewalls und Schutzprogrammen hätte verhindert werden können, dass der illegale Datenaustausch stattfindet.
Anders entschied z. B. das Landgericht Mannheim (Urteil vom 29. September 2006 – 7 O 76/06). Eine dauerhafte Überprüfung des Handelns der eigenen Kinder oder des Ehepartners sei ohne konkreten Anlass nicht zumutbar. Ohne Anlass für die Annahme, dass Familienmitglieder in rechtswidriger Weise Urheberrechte im Rahmen der Nutzung des Internets verletzen, kommt eine ständige Überwachung oder gar eine Sperrung des Anschlusses für diese nicht in Betracht.
"Wer als Inhaber eines Internetanschlusses abgemahnt wird, sollte bis zur anstehenden BGH-Entscheidung nicht ohne Weiteres auf alle Forderungen des Abmahnenden eingehen", so Rechtsanwalt Adori, "man sollte jedoch rechtlich prüfen lassen, ob - ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht - eine eigens formulierte Unterlassungserklärung abgegeben wird, um dem Abmahnenden zumindest teilweise den Wind aus den Segeln zu nehmen."
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