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Gebäude fotografieren: So ist die Rechtslage

Erlaubt oder verboten? Diese Frage müssen sich Fotografen oft stellen, wenn sie beim Fotografieren von Schlössern, Kirchen oder Museen keine rechtlichen Schwierigkeiten bekommen wollen.

Potsdam: Schloss Sanssouci im Winter
Schneetreiben in Potsdam am Schloss Sanssouci. © picture alliance / dpa

Regeln werden schärfer

Lange Zeit genossen Fotografen quasi völlige Freiheit, wenn sie zum Beispiel Bauwerke oder Parks ablichteten. Doch seit einigen Jahren setzt sich vermehrt die Praxis durch, dass viele Gebäude und Einrichtungen nicht ohne Erlaubnis fotografiert und die Bilder schon gar nicht verwertet werden dürfen. Darauf weist der Photoindustrie-Verband in Frankfurt hin. Könne man diese Verbote bei Privatbesitz noch nachvollziehen, sei diese Praxis bei öffentlichen Einrichtungen schwer zu verstehen.

Panoramafreiheit

Wer heute mit seiner Kamera unterwegs ist, sollte deshalb nicht nur sein Motiv im Auge haben, sondern auch die Bildrechte, die er eventuell mit einer Aufnahme verletzt. Für Gebäude, Parks oder Tiergärten gilt das Hausrecht. Dieses erlaubt der Institution oder dem Besitzer, das Fotografieren zu verbieten. Das Verbot greift aber nicht, wenn das Gebäude oder der Park von öffentlichen Straßen aus fotografiert wird. Hier gilt die sogenannte Panoramafreiheit.

Temporäre Kunst

Aber auch diese Freiheit ist eingeschränkt - etwa wenn Kunst fotografiert wird, die nicht auf Dauer installiert ist, wie es zum Beispiel der von Christo verhüllte Reichstag in Berlin war. Dauerhaft an öffentlichen Straßen und Plätzen befindliche Werke dürfen dagegen ohne Genehmigung auch für gewerbliche Zwecke fotografiert werden.

Innenaufnahmen meist nicht ohne Erlaubnis

Im Innern von Museen, Schlössern und Kirchen darf selten ohne Genehmigung fotografiert werden. Oft gibt es auch ein generelles Fotografier- oder Blitzverbot. Letzteres soll meist empfindliche und wertvolle Kunstgegenstände schützen. Ein Fotografierverbot besteht auch an vielen Bahnhöfen oder in öffentlichen Verkehrsmitteln wie U-Bahnen. Die Betreiber begründen das Verbot häufig damit, dass es sich um Sicherheitsbereiche handle.

Privataufnahmen unbedenklich

Wer aber für sein privates Album fotografiert, der wird - außer bei einem generellen Verbot - keine Probleme bekommen, wenn er seine Erinnerungsfotos auch im Schlosspark oder im Museum schießt. Aber schon beim Einstellen einer solchen Aufnahme ins Internet oder bei einer Veröffentlichung im Rahmen eines Fotowettbewerbs kann es theoretisch zu Schwierigkeiten kommen. Wer seine Bilder in irgendeiner Form kommerziell verwerten will, sei es im Internet, in einem Kalender, einem Buch oder in einer anderen Publikation, dem ist dringend anzuraten, sich mit einer Genehmigung abzusichern.
Quelle: dpa
Aktualisierung: Donnerstag, 16. Dezember 2010 13:17 Uhr
(Bilder: getwired / www.sxc.hu ; Enrico Verworner/ www.enrico-verworner.de ; dpa; Dash - Fotolia.com; berlin.de)

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