Mittwoch, 18. November 2009 12:45 Uhr
Bei einer Kollision mit geöffneter Tür sind beide Fahrer zu verantworten. Geteilt wird auch der Schadensersatz - ungeachtet der eigenen Meinung.
Bei der Kollision eines Einparkenden mit der teilweise geöffneten Tür eines bereits abgestellten Fahrzeugs haften beide Verkehrsteilnehmer. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor.
Veröffentlicht wurde dieses Urteil in der Fachzeitschrift «Neue Juristische Wochenschrift». Nach Auffassung des Gerichts müssen einparkende Autofahrer auf öffentlichen Parkplätzen mit aussteigenden Personen rechnen, aber auch die Fahrzeuginsassen beim Verlassen des Wagens besonders sorgfältig sein.
Das Gericht gab mit seinem Urteil der Schadenersatzklage eines Fahrzeughalters nur zur Hälfte statt. Der Sohn des Klägers hatte die linke Fahrzeugtür geöffnet, als gerade neben ihm ein Fahrzeug einparken wollte. Dadurch kam es zur Kollision. Der Kläger ist der Auffassung, die Fahrerin des einparkenden Wagens sei alleine Schuld, denn sie hätte damit rechnen müssen, dass jemand aus einem bereits geparkten Wagen aussteige.
Das OLG sah die Sache nicht ganz so. Zwar gebe es bisher keine obergerichtliche Rechtsprechung, wie ein solcher Fall zu beurteilen sei. Allerdings sei wohl eine Schadensteilung angemessen, so die Frankfurter Richter der Meinung. Denn einerseits habe die einparkende Autofahrerin fahrlässig gehandelt. Andererseits sei dieser Vorwurf auch dem Sohn des Klägers zu machen. Er hätte erst aussteigen dürfen, als er sicher gewesen sei, dass neben ihm kein Fahrzeug einparken wolle.
Az.: 3 U 211/08
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