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Blechschaden
Ärgerliches Missgeschick: Nach einem Unfall mit Blechschaden haben die Beteiligten einiges zu regeln - auch wenn die Schuldfrage geklärt ist. (Bild: dpa/tmn) © dpa

Kfz-Versicherung: Nie vom Unfallort entfernen

Dienstag, 8. September 2009 16:09 Uhr

Autofahrer müssen bei einem Unfall immer das Eintreffen der Polizei abwarten. Auch wenn sie den Wagen und ihre Papiere am Ort des Geschehens hinterlassen und sich Zeugen zu erkennen geben, dürfen sie den Unfallort nicht verlassen.

Andernfalls können die Ansprüche gegenüber der Versicherung erlöschen. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins in Berlin hin und berufen sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken. Es sei die Pflicht des Autofahrers, alles zu tun, um den Tatbestand aufzuklären und den Schaden gering zu halten.

Verletzung der Pflicht zur Aufklärung des Tatbestands

In dem Fall war ein Mann nachts in eine Gartenmauer gefahren. Es entstand ein Sachschaden von 800 Euro. Der Fahrer verließ den Unfallort und begründete das später damit, er habe unter Schock gestanden, seine Papiere hinterlassen und mit einem Zeugen gesprochen. Die Versicherung argumentierte, er habe seine Verpflichtung zur Aufklärung des Tatbestands verletzt. Er habe das Eintreffen der Polizei abwarten müssen. Das sei allein schon deshalb wichtig, weil bei einem Verkehrsunfall immer zu klären sei, ob Alkohol im Spiel war.

Aktenzeichen: 5 U 424/08

Quelle: dpa
(Bilder: StVO; Schierenbeck/dpa; Hertha BSC)