Mittwoch, 24. Juni 2009 14:14 Uhr
Wer falsch parkt, darf abschleppt werden und muss die Kosten dafür zahlen. Das gilt auch für Falschparker auf Kundenparkplätzen.
Wer mit seinem Auto unberechtigt auf dem Kundenparkplatz eines Einkaufszentrums parkt, muss die Abschleppkosten bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden und damit die Klage eines Mannes aus Magdeburg zurückgewiesen.
Hintergrund ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 5. Juni 2009. Die Richter hatten entschieden, dass ein unberechtigt auf dem Kunden-Parkplatz eines Einkaufszentrums abgestelltes Auto im Rahmen des sogenannten Selbsthilferechts abgeschleppt werden darf. Der Fahrzeughalter muss die Abschleppkosten zahlen. Und dieses Selbsthilferecht gilt laut Lempp auch für Privatleute.
«Wer vor einer Garage oder auf einem Privatparkplatz parkt, der sollte wissen, dass der Wagen abgeschleppt werden kann», erklärt der Jurist. Hintergrund ist das Prinzip der Selbsthilfe zur Durchsetzung privaten Rechts - geregelt in Paragraf 229 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Doch wer zu zögerlich handelt, bringe sich in eine ungünstige Situation: Wird erst nach einem Tag abgeschleppt, fehlt die unmittelbare Reaktion im Sinne einer Selbsthilfe.
Trotzdem kann es sinnvoll sein, vorher zu überlegen: Laut Volker Lempp ist «der Knackpunkt, dass ich das Abschleppen erst einmal selber bezahlen muss». Um das Geld zurückfordern zu können, muss später bewiesen werden, dass ein abgeschlepptes Fahrzeug wirklich widerrechtlich auf dem privaten Parkplatz oder vor der angemieteten Garage stand. «In der Realität wird in einem solchen Fall sicher meist die Polizei gerufen.» Dass die Beamten tatsächlich erscheinen, darauf gibt es allerdings keinen Rechtsanspruch.
Umgekehrt muss auch der Falschparker nicht alles akzeptieren: «Ein Abschlepper darf ein Fahrzeug nicht einfach hinfahren, wo er will.» Das Auto sollte in der Nähe abgestellt werden, und nicht aus Lust und Laune auf einem viele Kilometer entfernten Parkplatz.
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